Köln (ots) –
Das Lieferkettengesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und damit gestiegene Sorgfaltspflichten für die Unternehmen. Die Sorgfaltspflichten erfordern ein effizientes Risikomanagement.
Das Lieferkettengesetz soll dafür sorgen, dass Menschenrechte und Umweltschutzstandards in der gesamten Lieferkette vom Rohstoff bis zum Endprodukt eingehalten werden. Dazu zählen bspw. das Verbot von Kinderarbeit und Zwangsarbeit, Gesundheitsschutz oder angemessene Bezahlung. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen sind dadurch erheblich gestiegen.
Grundsätzlich beziehen sich die Sorgfaltspflichten zunächst auf den eigenen Geschäftsbereich und auf das Verhalten der unmittelbaren Geschäftspartner und Lieferanten. Die Unternehmen sind aber auch dann aufgefordert zu handeln, wenn an anderen Stellen der Lieferkette Missstände auftreten. Für die Unternehmen bedeutet dies, dass sie ein effizientes Risikomanagementsystem installieren müssen, um Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschädigungen frühzeitig erkennen und entsprechende Abwehrmaßnahmen einleiten zu können, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, Ansprechpartner für Wirtschaftsrecht bei MTR Legal Rechtsanwälte
Das Lieferkettengesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 zunächst für Betriebe mit mindestens 3.000 Mitarbeitern und ab 2024 auch für Betriebe mit mindestens 1.000 Mitarbeitern. Dennoch müssen sich auch mittelständische Unternehmen auf das Lieferkettengesetz einstellen. Kunden mit mehr als 1.000 bzw. 3.000 Mitarbeitern werden voraussichtlich eine Ergänzung der Lieferverträge um entsprechende Klauseln zum Schutz von Menschenrechten und Einhaltung von Umweltschutzstandards verlangen.
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